Satzung

Präambel

Der Fachverband Geschichte und Politik Hamburg ist ein Landesverband des Verbandes der Geschichtslehrer Deutschlands (VGD). Er verfährt nach den Satzungen des Gesamtverbandes. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zielsetzung (§2) und der Mitgliedschaft (§4). Zugleich ist er korporatives Mitglied der Deutschen Vereinigung für Politische Bildung (DVPB) und setzt sich für deren Zielsetzungen ein.

 

1.  Der Vorstand

1.1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in sowie bis zu zwei Beisitzern.

1.2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes; auf seiner konstituierenden Sitzung legt er seine Aufgabenverteilung fest. Er bereitet die Tagesordnung der Mitgliederversammlung vor und vertritt den Verband in Versammlungen der Bundesorganisationen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Abstimmungen gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzugeben.

1.3. Der Vorstand trägt die Gesamtverantwortung für den Verband.

1.4. Der/Die Vorsitzende vertritt den Verband nach außen. Er/Sie lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Er/Sie soll außerdem der/die erste Ansprechpartner/in für Belange des VGD sein.

1.5. Der/Die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die Vorsitzende/n bei Verhinderung. Er/Sie soll außerdem der/die erste Ansprechpartner/in für Belange der DVPB sein.

1.6. Der /Die Schatzmeister/in erledigt die laufenden Kassengeschäfte und die Führung der Buchhaltung. Zeichnungsberechtigt in den Kassengeschäften ist der/die Schatzmeister/in oder der /die Vorsitzende gemäß § 5 der Satzung des Gesamtverbandes.

1.7. Der/Die Schriftführer/in fertigt die Niederschriften der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen an.

1.8. Die Beisitzer können mit besonderen Aufgaben betraut werden.

1.9. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Vorstandes in einzelnen Wahlgängen. Bei Kandidaturen ohne Gegenkandidatur können Wahlgänge nach den beiden Vorsitzenden zusammengefasst werden, sofern es keinen Widerspruch aus der Mitgliederversammlung gibt.

1.10. Der Vorstand kann Mitglieder als beratende Beisitzer berufen, die Rede- und Antrags-, aber kein Stimmrecht haben. Die beratenden Beisitzer scheiden durch Rücktritt oder Abberufung durch den Vorstand aus.

 

2.  Die Mitgliederversammlung

2.1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre auf Einladung des/der Vorsitzenden zusammen und wird von ihm/ihr geleitet. Der/Die Vorsitzende muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der zu behandelnden Punkte verlangt.

2.2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher schriftlich eingeladen wurden.

2.3. Ergänzungsanträge müssen mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Vor Eintritt in die Tagesordnung sind sie den Mitgliedern bekanntzugeben.

2.4. Die Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

2.5. Anträge zur Geschäftsordnung werden außerhalb der Rednerliste sofort verhandelt. Auf Beschluss der Versammlung kann die Redezeit beschränkt werden.

2.6. Die Mitgliederversammlung wählt die dem Landesverband zustehenden Delegierten und Ersatzdelegierten für die Versammlungen der Bundesverbände für eine zweijährige Amtszeit. Ersatzdelegierte treten nach der Höhe ihrer Stimmenzahl für verhinderte Delegierte ein. Sollten sowohl Delegierte wie Ersatzdelegierte verhindert sein, kann der Vorstand Mitglieder benennen, die den Landesverband bei den Bundesversammlungen vertreten.

2.7. Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse sind offen vorzunehmen. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen sie jedoch geheim durchgeführt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2.8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

 

3. Geschäftsführung und Geschäftsrevision

3.1. Die Tätigkeit im Landesverband ist ehrenamtlich. Auslagen, die sich aus der Verbandsarbeit ergeben, können mit Genehmigung des/der Vorsitzenden durch den/die Schatzmeister/in erstattet werden; über Auslagen des/der Vorsitzenden entscheidet der Vorstand.

3.2. Zu allen Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie gelten als genehmigt, wenn bis zur darauffolgenden Versammlung kein Widerspruch eingelegt wird.

3.3 Die Mitgliederversammlung wählt zwei ihrer Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu Rechnungsprüfern.

 

4. Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit dem 1.1.1976 in Kraft, letzte Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 4.6.2013.

Satzung als PDF-Dokument
Satzung 2013.pdf
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Links

Kurzmeldungen

Erklärung des Verbandes der Geschichtslehrerinnen und -lehrer Deutschlands e. V. zum Terroranschlag der Hamas vom 7. Oktober und israelbezogenem Antisemitismus in Deutschland 

Nahost-Erklärung des VGD.pdf
PDF-Dokument [42.9 KB]

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